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§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen VfL Treuchtlingen e. V. (Verein für Leibesübungen Treuchtlingen e. V.) Als das Gründungsjahr des Vereins wird das Jahr 1925 festgehalten.
2. Er hat seinen Sitz in Treuchtlingen und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung an.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband, den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im einzelnen durch:
a) Abhaltung von geordneten Sport - und Spielübungen. b) Instandhaltung des Sportplatzes, der Vereinsheime uns sonstiger Liegenschaften sowie der Turn- und Sportgeräte. c) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Versammlungen, Vorträgen und Kursen. d) Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Wanderungen, Festlichkeiten und dergleichen. e) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern. f) Förderung der Jugendarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein kann sich Ordnungen geben (z.B. Geschäfts-, Finanz-, Rechts- oder Jugendordnung). Ordnungen sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsrat zu. Dieser entscheidet endgültig.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod.
2. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluß entscheidet mit 2/3-Mehrheit der Vereinsrat. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vereinsrates ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann mit 2/3-Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern nicht vorher eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsrat seinen Beschluß schon vor Rechtwirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das zuletzt über den Ausschluß entschieden hat.
4. Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in 3) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von DM 100,00 und/oder mit einer Sperre von längstens
einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereines oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
5. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Brief zuzustellen.
§ 4 Beiträge
Alle Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugend- vertreters sind auch die Jugendlichen stimmberechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
2. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Vereinsrat
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Kalenderjahr statt. Die Einberufung dazu erfolgt durch die Presse oder schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muß die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Gegebenenfalls bleibt der Gewählte über die Wahlperiode hinaus bis zu einer Neuwahl oder Wiederwahl im Amt. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens 10 stimm- berechtigte Mitglieder dies verlangen. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden.
5. Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes sowie die Entlastung und Wahl der weiteren, neben dem Vorstand dem Vereinsrat angehörenden Mitglieder, über Satzungsänderungen und über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen Prüfungsausschuß von mindestens zwei Mitgliedern, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluß des Vorstandes oder des Vereinsrates einzuberufen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden b) sieben gleichberechtigten, stellvertretenden Vorsitzenden, die jeweils eines der folgenden Sachgebiete zur eigenen Bearbeitung übernehmen:
Finanzen und Buchführung Öffentlichkeitsarbeit und Schriftführung Vereinsinternes Informationswesen, z. B. Vereinszeitung, Jugendarbeit Mitgliederverwaltung und Mitgliederbetreuung Sportbetrieb Liegenschaftsverwaltung
2. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, die stellvertretenden Vorsitzenden für die Arbeitsbereiche Finanzen und Öffentlichkeitsarbeit vertreten ihn gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, daß die beiden stellvertretenden Vorsitzenden zu Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.
3. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsrat bei der nächsten Sitzung ein Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit zu wählen. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt wird.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie regelt die Aufgaben der Vorstandsmitglieder und grenzt die Arbeitsbereiche des 1. Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden voneinander ab.
Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik und entscheidet in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, erledigt selbständig die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und führt die Vereinsgeschäfte aus.
Zu Grundstückgeschäften (Erwerb, Veräußerung und Belastung), zu Neubaumaßnahmen und Haushaltsentscheidungen ist ein zustimmender Beschluß des Vereinsrates erforderlich.
Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsverhältnisse zu begründen und zu beenden. Der Vorstand entscheidet in allen Personalangelegenheiten.
5. Eine Vorstandsitzung kann vom 1. Vorsitzenden oder von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen werden. Sitzungen werden nach Bedarf mit einwöchiger Ladungsfrist einberufen. Der vorherigen Angabe eine Tagesordnung bedarf es nicht. Rechtskräftige Beschlüsse können nur mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder gefaßt werden.
§ 9 Vereinsrat
1. Den Vereinsrat bilden die Vorstandsmitglieder und sofern die nachfolgenden Ämter besetzt sind, die
Abteilungsleiter (derzeit 6 Abteilungen) Frauenbeauftragte Jugendvertreter Betreuer der Vereinsheime (derzeit 2) Platzwarte Tennis und Fußball (derzeit 2) Kassenrevisoren (2) Ehrenvorsitzenden Mitglieder des „Organisationsausschusses Vereinsheime“ (derzeit insgesamt 8)
2. Der Vereinsrat verabschiedet den Haushaltsplan.
Die weiteren Aufgaben des Vereinsrates ergeben sich aus den §§ 3, 8, 10 und § 11 dieser Satzung. Die Mitgliederversammlung kann dem Vereinsrat weitere Aufgaben zuweisen. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
3. Der Vereinsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsrates können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu.
4. Über die Sitzungen des Vereinsrates ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
5. Die Vereinsratsmitglieder werden wie der Vorstand für zwei Jahre gewählt.
6. Der Vereinsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seine Mitglieder anwesend sind.
§ 10 Geschäftsjahr, weitere Gebote und Pflichten
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse, etwaig Gewinne etc.) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
3. Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet.
4. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, Arbeitsstunden für den Neubau von Sportstätten und Vereinsheimen sowie die Instandhaltung der Vereinsanlagen zu leisten. Die Anzahl der Pflichtstunden bestimmt der Vereinsrat.
§ 11 Abteilungen
1. Der Vorstand kann in Erfüllung des Vereinszweckes neue, zusätzliche Abteilungen bilden.
2. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsrates das Recht zu, in ihrem eigenen Bereich sportlich tätig zu sein.
3. Sie wählen ihren Abteilungsleiter.
4. Die Abteilungen führen keine eigenen Kassen und haben kein eigenes Vermögen. Der Sportbetrieb ist aus den Mitteln des Haushaltes, der vom Vereinsrat beschlossen wird, zu bestreiten.Der Haushaltsansatz für den Sportbetrieb darf nicht höher sein, als das Beitragsaufkommen (Abteilungsbeitrag) der jeweiligen Abteilung.
5. Spenden, die zweckgebunden für diese Abteilung an den Verein fließen, Werbeeinnahmen, die von dieser Abteilung erzielt werden, sowie zweckgerichtete Sonderbeiträge der Mitglieder dieser Abteilung sind im Haushaltsplan dieser Abteilung zuzuordnen und zuzuweisen.
6. Löst sich eine Abteilung auf oder trennt sich vom Verein, so bleibt die gesamte, vereinseigene Sportausrüstung dem Verein.
§ 12 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine ¾-Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
2. In der gleichen Mitgliederversammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
3. Das nach Auflösung oder nach Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landessportverband oder für den Fall dessen Ablehnung der Stadt Treuchtlingen mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. Diese Satzung tritt an die Stelle derjenigen vom 04.06.1972, geändert am 09.11.1973 und am 27.Juli 1979.
Treuchtlingen, den 24.09.1998
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